AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN („B2C“)

zur Verwendung unter

Verbrauchern („B2C“)

-im Folgenden „Kunde“

und

Kranz Innovative Räume GmbH, Prüfeninger Schlossstraße 4a, 93051 Regensburg

-im Folgenden „Kranz GmbH“

 

1. Anwendungsbereich, Vertragsgegenstand – Geltungsbereich

Diese AGB gelten für Verträge über die Lieferung von Gegenständen an den Verbraucher im
Sinne von § 13 BGB, insbesondere Küchenmobiliar und hierzu angefertigte Produkte (Sonderanfertigungen) nach Maßgabe des zwischen Kranz GmbH und dem Kunden geschlossenen Vertrages.

Alle von den nachstehenden Bedingungen abweichenden und mit einem Vertreter oder
Angestellten vereinbarten Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Kranz
GmbH.

2. Vertragsschluss

2.1. Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar. Vorher abgegebene Angebote durch Kranz GmbH sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch
Bestellannahme von Kranz GmbH („Auftragsbestätigung“) in Text- oder Schriftform zustande.

2.2. Der Vertrag mit dem Kunden wird unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von Kranz GmbH durch ihre Zulieferer abgeschlossen. Dieser sogenannte Selbstbelieferungsvorbehalt hängt davon ab, dass mit dem Zulieferer ein deckungsgleiches Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde und Kranz GmbH die Nichtlieferung nicht zu vertreten hat. In diesem Fall steht Kranz GmbH ein Rücktrittsrecht zu. Kranz GmbH hat den Kunden über die eigene Nichtbelieferung unverzüglich zu informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung des Kunden – soweit vorhanden – unverzüglich zu erstatten.

2.3 An Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich Kranz GmbH die Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch Kranz GmbH. Kommt ein Vertragsschluss nicht zustande, so sind für derartige Kunden individuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzugeben.

3. Leistungspflicht Kranz GmbH, Gefahrenübergang

3.1 Für den Umfang der Leistungspflicht der Kranz GmbH ist zunächst die Auftragsbestätigung durch Kranz GmbH maßgeblich.

3.2 Sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, sind die von Kranz GmbH vereinbarten Termine und Fristen ca.-Fristen. Der Kunde kann nach Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins Kranz GmbH schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern; mit Zugang der Aufforderung kommt Kranz GmbH in Verzug.

3.3 Die Gefahr geht auf den Kunden mit der Übergabe des Liefergegenstandes über. Der Übergabe steht es gleicht, wenn der Kunde im Annahmeverzug ist.

4. Preise, Zahlung; Aufrechnung Zurückbehaltung

4.1 Maßgeblich ist der in der Auftragsbestätigung genannte Preis.

4.2 Die Zahlung erfolgt bar oder kosten- und spesenfrei auf die in der Rechnung angegebenen Geschäftskonten der Kranz GmbH.

4.3 Die Zahlung ist in vollem Umfang bei Lieferung fällig. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen von Kranz GmbH 14 Tage nach der Lieferung in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit der Einbehalt nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere der Mängelbeseitigung) steht.

4.4 Bei Zahlungsverzug werden gesetzliche Verzugszinsen berechnet. Die Geldendmachung darüberhinausgehender Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

4.5 Die Aufrechnung gegen die Kaufpreisforderung der Kranz GmbH ist unzulässig, soweit die Forderung des Kunden nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht dann geltend machen, wenn die Kaufpreisforderung der Kranz GmbH und die Gegenforderung des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

5. Mängel, Haftungsbeschränkung

5.1 Für die Sachmangelgewährleistung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

5.2 Garantien werden von der Kranz GmbH nicht abgegeben. Herstellergarantien oder -zusicherungen werden von Kranz GmbH ausdrücklich nicht übernommen.

5.3. Die Haftung von Kranz GmbH für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit es um Schäden geht, die nicht aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden resultieren, haftet Kranz GmbH nur für den typischerweise entstehenden Schaden.Soweit nicht vorstehend Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber Kranz GmbH ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche 
Schadensersatzhaftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgeholfen.

6. Eigentumsvorbehalt; Vorbehaltsware

6.1 Kranz GmbH behält sich das Eigentum an dem übergebenen Kaufgegenstand bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher ihr aus diesem Kaufvertrag zustehenden Forderungen gegen den Kunden vor.

6.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere bei Transport und Lagerung. Auf Verlangen von Kranz GmbH hat der Kunde die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und der Kranz GmbH die aus dieser Versicherung resultierenden Ansprüche der gewährten Deckung unverzüglich abzutreten.

6.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzungen von Pflichten gemäß Ziffer 6 dieser AGB, ist Kranz GmbH nach angemessener erfolgloser Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Kaufgegenstand heraus zu verlangen. Befindet sich die Vorbehaltsware im Besitz eines Dritten, ist der Kunde verpflichtet, der Kranz GmbH den Besitzer und den Aufenthaltsort mitzuteilen und der Kranzbach Herausgabeansprüche gegen den Dritten abzutreten.

6.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, den Kaufgegenstand zu Sicherheitszwecken anderen zu übereignen, zu verpfänden oder sonst irgendwie das Eigentum der Kranz GmbH zu beeinträchtigen. 

6.5 Werden die übergebenen Kaufgegenstände von dritter Seite gepfändet, so ist der Kunde verpflichtet, dem Vollstreckungsbeamten vom Eigentumsvorbehalt Kenntnis zu geben. Er ist ferner verpflichtet, an Kranz GmbH sofort durch eingeschriebenen Brief unter Beifügung des Pfändungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung des Inhalts, dass die gepfändeten Kaufgegenstände mit den von der Kranz GmbH unter Eigentumsvorbehalt übergebenen, noch nicht voll bezahlten Kaufsachen identisch sind, zu benachrichtigen. Etwa erforderliche Interventionskosten trägt der Kunde.

6.6 Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware, deren Umbildung oder deren Verbindung mit einer anderen Sache erwirbt die Kranz GmbH unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache. Diese gilt als Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der Kranz GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Kranz GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstandes (Rechnungsendbetrag inkl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen tritt der Kunde der Kranz GmbH ebenso die Forderungen zur Sicherungen der Kaufpreisforderung der Kranz GmbH ab, die durch Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

6.7 Kranz GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen der Kranz GmbH um mehr als 10% übersteigt. Hierbei obliegt die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten der Kranz GmbH.

6.8 Der Kunde ist bei Zahlungseinstellung aufgrund Zahlungsunfähigkeit, spätestens bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden verpflichtet, unverzüglich die von der Kranz GmbH übergebene und noch vorhandene Vorbehaltsware und die abgetretenen Außenstände auszusondern und die Kranz GmbH hierüber zu informieren.

7. Verjährung eigener Ansprüche

Die Ansprüche der Kranz GmbH verjähren gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

8. Form von Erklärungen

Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen dieser AGB nicht bereits konkret geregelt, bedürfen rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigegen, die der Kunde gegenüber der Kranz GmbH oder einem Dritten abzugeben hat, der Schriftform.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand; Rechtswahl

Soweit gesetzlich zulässig, ist Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ausschließlich der Geschäftssitz der Kranz GmbH. Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten Regensburg, Deutschland. Für diese AGB gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN („B2B“)

zur Verwendung unter 

Unternehmen, juristischen Person des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen 
Sondervermögen („B2B“)

– im Folgenden „Kunde“ –

und

Kranz Innovative Räume GmbH, Prüfeninger Schlossstraße 4a, 93051 Regensburg

– im Folgenden „Kranz GmbH“ –

1. Vertragsgegenstand Geltungsbereich

Diese AGB gelten für Verträge über die Lieferung von Gegenständen, insbesondere Küchenmobiliar und hierzu angefertigte Produkte (Sonderanfertigungen) nach Maßgabe des zwischen Kranz GmbH und dem Kunden geschlossenen Vertrages. Für dauerhafte Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden sind diese AGB Vertragsgrundlage und werden mit Abschluss des ersten Vertrages unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen von Kunden für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung anerkannt. Alle von den auf den nachstehenden Bedingungen abweichenden und mit einem Vertreter der Angestellten vereinbarten Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Kranz GmbH. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehenden Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung von eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen. Letztere werden auch nicht durch die Lieferung bzw. sonstige vorbehaltslose Leistungserbringung von Kranz GmbH Vertragsinhalt.

2. Vertragsschluss

2.1. Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar. Vorher abgegebene Angebote durch Kranz GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt erst durch die Bestellannahme von Kranz GmbH in Text- oder Schriftform („Auftragsbestätigung“) zustande.
Maße, Gewichte, Zeichnungen, Abbildungen oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich oder textlich vereinbart wird. Der Kunde ist verpflichtet, die Tauglichkeit des jeweiligen Produktes für die ihm vorausgesetzte Verwendung zu prüfen.

2.2. Der Vertrag wird mit dem Kunden unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von Kranz GmbH durch ihre Zulieferer abgeschlossen. Dieser sogenannte Selbstlieferungsvorbehalt hängt davon ab, dass mit dem Zulieferer ein deckungsgleiches Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde und Kranz GmbH die Nichtlieferung nicht zu vertreten hat. In diesem Fall steht Kranz GmbH ein Rücktrittsrecht zu. Kranz GmbH hat den Kunden über die eigene Nichtbelieferung unverzüglich zu informieren und im Fall des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung des Kunden – soweit vorhanden – unverzüglich zu erstatten.

2.3. An Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich Kranz GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch Kranz GmbH . Kommt ein Vertragsschluss nicht zustande, so sind für derartige Kunden individuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzugeben.

3. Leistungspflicht Kranz GmbH, Gefahrenübergang

3.1. Für den Umfang der Leistungspflicht von Kranz GmbH ist zunächst die Auftragsbestätigung durch Kranzbach maßgeblich.

3.2. Die Gefahr geht auf den Kunden mit der Übergabe des Liefergegenstandes über. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Kranz GmbH berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Im Rahmen einer Schadensersatzforderung kann Kranz GmbH 20 % des vereinbarten Preises ohne Umsatzsteuer als Entschädigung oder Nachweis fordern, insofern nicht nachweislich kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Weitergehende Ansprüche oder Rechte, insbesondere im Falle des Annahmeverzugs gemäß § 373 HGB, bleiben ausdrücklich vorbehalten.

3.3. Kranz GmbH kommt nur durch eine Mahnung in Verzug. Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Soweit die Geltendmachung von Rechten des Kunden die Setzung einer angemessenen Nachfrist voraussetzt beträgt diese mindestens zwei Wochen.

3.4. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, die Teillieferung ist den Kunden nicht zumutbar. Gerät der Kunde gegenüber Kranz GmbH in Zahlungsverzug, so ist Kranz GmbH berechtigt, ohne besondere Ankündigung ohne Verpflichtung zum Ersatz etwa entstehenden Schadens die Lieferung solange zurückzuhalten bis kein Zahlungsrückstand mehr besteht.

4. Preise, Zahlung; Aufrechnung, Zurückbehaltung

4.1. Maßgeblich ist der Auftragsbestätigung genannte Preis. Dieser versteht sich als Netto-Preis. Bei Preisangaben in Katalogen, Prospekten, Anzeigen, freibleibenden Angeboten oder ähnlichen handelt es sich um unverbindliche Richtpreise.

4.2. Soweit nicht anderweitig vereinbart wird die Kaufpreisforderung sofort nach Vertragsschluss ohne Abzug fällig und ist binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Kranz GmbH ist berechtigt, die Übergabe des Kaufgegenstandes nur Zug um Zug gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises oder gegen Vorauszahlung vorzunehmen, insbesondere, wenn zum Kunden noch keine dauerhafte Geschäftsbeziehung besteht, oder wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder wenn Gründe bestehen, an der pünktlichen Zahlung durch den Kunden zu zweifeln.

4.3. Die Zahlung erfolgt in bar oder kosten- und spesenfrei auf die in der Rechnung angegebenen Geschäftskonten von Kranz GmbH. Eine Zahlung gilt erst dann erfolgt, wenn Kranz GmbH über den Betrag verfügen kann. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden erfüllungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen zu Lasten des Kunden angenommen.

4.4. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen p.a. in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches berechnet. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

4.5. Die Aufrechnung gegen Forderungen von Kranz GmbH oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist unzulässig, soweit die Forderungen des Kunden nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht dann geltend machen, wenn die Preisforderung von Kranz GmbH und die Gegenforderung des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

5. Mängel, Haftung

5.1. Der Kunde hat Reklamationen und offensichtliche Mängel innerhalb von sieben Tagen ab Empfang des Kaufgegenstandes, beim Empfang im Ausland innerhalb von zehn Tagen schriftlich anzuzeigen. Diese Reklamationen endbinden den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht. Erfolgt die Mängelanzeige nicht unverzüglich innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte.Sofern die gelieferte Ware mit Sachmängeln behaftet ist, kann der Kunde nach seiner Wahl Nacherfüllung in Form von der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Ware verlangen. Kranz GmbH kann jedoch die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Lehnt Kranz GmbH die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung aus diesem Grund ab, beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf die andere Art der Nacherfüllung. Teile, die im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauscht werden, gehen mit dem Ausbau in das Eigentum von Kranz GmbH über.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Übergabe des Kaufgegenstandes an den Kunden. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch Kranz GmbH. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Durch die Nacherfüllung beginnt die Verjährung nicht erneut.
Sofern der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag wählt, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Sofern der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz wählt, verbleibt der Kaufgegenstand bei ihm, soweit ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und dem Wert des mangelhaften Kaufgegenstands.

5.2. Garantien werden von Kranz GmbH nicht abgegeben, ebenso wenig übernimmt Kranz GmbH ein verschuldensunabhängiges Beschaffungsrisiko und steht nicht verschuldensunabhängig für die Qualität der zu beschaffenden Ware ein.

5.3. Die Haftung von Kranz GmbH für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden und Ansprüchen wegen der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit es um Schäden geht, die nicht aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden resultieren haftet Kranz GmbH nur für den typischerweise entstehenden Schaden.
Soweit nicht vorstehend Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber Kranz GmbH ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzpflichthaftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

5.4. Für vom Kunden zur Verfügung gestellte Materialien, Auftragskomponenten, Versandhinweise, Verarbeitungsvorschriften und dergleichen übernimmt Kranz GmbH, falls nicht ausdrücklich abweichende schriftliche Absprachen getroffen worden sind, keine Haftung. Kranz GmbH ist nicht verpflichtet, diese im Sinne des Produkthaftungsgesetzes, des Bürgerlichen Gesetzbuches oder sonstiger Gesetze auf Übereinstimmung mit den gesetzlichen Normen zu prüfen. In diesem Falle haftet der Kunde uneingeschränkt und stellt Kranz GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter vollumfänglich frei.

6. Eigentumsvorbehalt; Vorbehaltsware

6.1. Kranz GmbH behält sich das Eigentum an den übergebenen Kaufgegenständen bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher ihr aus Kaufverträgen zustehenden Forderungen gegen den Kunden vor, auch wenn der konkrete Kaufgegenstand eines diesbezüglichen Kaufvertrages bereits bezahlt wurde. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die die Kranz GmbH gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Montage, Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen, nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die derartigen Leistungen der Kranz GmbH unzumutbar verzögert werden oder fehlgeschlagen sind. Bei laufendem Kontokorrent dient die gesamte Vorbehaltsware zur Sicherung der Saldenforderung.

6.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere bei Transport und Lagerung. Auf Verlagen der Kranz GmbH hat der Kunde die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und der Kranz GmbH die aus dieser Versicherung resultierenden Ansprüche der gewährten Deckung unverzüglich abzutreten.

6.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzungen von Pflichten gemäß Ziffer 6 dieser AGB, ist die Kranz GmbH nach angemessener erfolgloser Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Kaufgegenstand heraus zu verlangen. Befindet sich die Vorbehaltsware im Besitz eines Dritten, ist der Kunde verpflichtet, der Kranz GmbH den Besitzer und den Aufenthaltsort mitzuteilen und der Kranz GmbH Herausgabeansprüche gegen den Dritten abzutreten.

6.4. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Kaufgegenstände zu Sicherheitszwecken anderen zu übereignen, zu verpfänden oder sonst irgendwie das Eigentum der Kranz GmbH zu beeinträchtigen

6.5. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Kaufgegenstände zu Sicherheitszwecken anderen zu übereignen, zu verpfänden oder sonst irgendwie das Eigentum der Kranz GmbH zu beeinträchtigen. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und unter der Bedingung berechtigt, dass er das Eigentum auf seinen Kunden erst dann überträgt, wenn dieser den Preis vollständig bezahlt hat. Der Kunde tritt bereits jetzt – mit Abschluss des Geschäfts mit der Kranz GmbH – alle seine künftigen Kaufpreisforderungen gegen seine Kunden aus dieser Weiterveräußerung sicherheitshalber an die Kranz GmbH ab, ohne dass es einer besonderen Abtretungsklärung für den einzelnen Wiederverkaufsfall bedarf. Die Kranz GmbH nimmt diese Abtretung an. Im Falle eines Kontokorrents zwischen dem Kunden und dessen Kunden bezieht sich die vom Kunden im Voraus abgetretene Forderung auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Kunden auf den dann vorhandenen kausalen Saldo. Gleichzeitig übernimmt der Kunde die Verpflichtung, der Kranz GmbH auf Verlagen die Namen der Drittschuldner und die Beträge der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und zum Forderungseinzug erforderliche Informationen zu erteilen. Bis auf den jederzeit zulässigen Widerruf der Kranz GmbH ist der Kunde zur Einziehung dieser stillschweigend abgetretenen Kaufpreisforderungen befug.
Die Rechte des Kunden nach Ziffer 6.5. dieser AGB kann die Kranz GmbH widerrufen, wenn der Kunde seinen Vertragspflichten gegenüber der Kranz GmbH nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere, wenn er in Zahlungsverzug gerät.

6.6. Werden die übergebenen Kaufgegenstände von dritter Seite gepfändet, so ist der Kunde verpflichtet dem Vollstreckungsbeamten vom Eigentumsvorbehalt Kenntnis zu geben. Er ist ferner verpflichtet, der Kranz GmbH sofort durch eingeschriebenen Brief unter Beifügung des Pfändungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung des Inhalts, dass die gepfändeten Kaufgegenstände mit den von der Kranz GmbH unter Eigentumsvorbehalt übergebenen, noch nicht voll bezahlten Kaufsachen identisch sind, zu benachrichtigen. Etwa erforderliche Interventionskosten trägt der Kunde.
Nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen tritt der Kunde der Kranz GmbH ebenso die Forderungen zur Sicherung der Kaufpreisforderung der Kranz GmbH ab, die durch Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

6.7. Kranz GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen der Kranz GmbH um mehr als 10 % übersteigt. Hierbei obliegt die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten der Kranz GmbH.

6.8. Der Kunde ist bei Zahlungseinstellung aufgrund Zahlungsunfähigkeit, spätestens bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden verpflichtet, unverzüglich die von der Kranz GmbH übergebene und noch vorhandene Vorbehaltsware und die abgetretenen Außenstände auszusondern und der Kranz GmbH eine genaue Aufstellung hierüber einzurichten

7. Verjährung eigener Ansprüche
Die Ansprüche von Kranz GmbH verjähren gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

8. Form von Erklärungen

Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen dieser AGB nicht bereits konkret geregelt, bedürfen rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber der Kranz GmbH oder einem Dritten abzugeben hat, der Schriftform.

9. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand

Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ausschließlich der Geschäftssitz der Kranz GmbH.
Für diese AGB gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten Regensburg, Deutschland. Kranz GmbH ist jedoch nach eigener Wahl berechtigt, am Firmensitz des Kunden zu klagen.